Allgemeine Verkaufsbedingungen der DURAVIT AG, Hornberg
Übersicht
I. Allgemeines
II. Leistungsumfang
III. Preis und Zahlung
IV. Lieferung
V. Versand und Gefahrübergang
VI. Beanstandungen und Mängelrügen
VII. Gewährleistung und Haftung
VIII. Eigentumsvorbehalt
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und sonstige Vereinbarungen
I. Allgemeines
1. Alle Aufträge werden angenommen und ausgeführt aufgrund nachstehen-
der Bedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige
Lieferungen gelten. Andere Bedingungen sind fü uns nur bindend, wenn
wir sie schriftlich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten spät-
estens mit der Annahme der Ware als vom Besteller anerkannt.
2. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schrift-
lichen Bestätigung.
3. Unsere Angebote sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbind-
lich.
4. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben gelten nur annähernd, soweit sie nicht aus-
drücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Sämtliche Angebotsunterlagen sind unverzüg-
lich an uns zurückzugeben, wenn es nicht zum Vertragsabschluß kommt.
5. Modelle und Formeneinrichtungen, die im Auftrag eines Bestellers an-
gefertigt werden, bleiben unser Eigentum und in unserem Besitz, auch
wenn der Besteller Modellkostenanteile gezahlt hat. Eingesandte Mo-
delle oder Warenmuster verwahren wir auf Gefahr des Einsenders. Wir
leisten keinen Ersatz bei Verlust, Wertminderung, Unbrauchbarwerden
u. ä.. Dem Einsender obliegt die Versicherung gegen Feuer, Diebstahl,
usw.
6. Wir verarbeiten personenbezogene Daten mit automatischen DV-Anlagen
im Sinne und nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
II. Leistungsumfang
1. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestäti-
gung maßgeben. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksam-
keit unserer schriftlichen Bestätigung. Wird vom Besteller unverzüg-
liche Lieferung gewünscht, so ist unsere Rechnung gleichzeitig die
Auftragsbestätigung.
2. Maße und Gewichte sind stets nur annähernd ermittelt und bewegen sich
im Rahmen der üblichen Toleranzen. Geringe Abweichungen von diesen
sowie von den Formen und Farben, auch soweit aufgrund von Abbildungen
verkauft ist, bleibt vorbehalten.
3. Bei Kundenmodellen und bei Spezialanfertigungen ist der Besteller ver-
pflichtet, auch Mehr- oder Mindermengen vis zu 10% der bestellten Sor-
te und Menge zu regulären Preisen abzunehmen, ebenso Stücke, die mit
kleinen Schönheitsfehlern behaftet sind.
4. Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl ab unserem Werk oder ab Werk
unseres Vorlieferanten.
III. Preis und Zahlung
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk ein-
schließlich Verladung im Werk. Bei Stückgut-Versendungen berechnen
wir für Verpackung 2% vom Nettowarenwert zuzüglich der Kosten für Ver-
schläge, Kisten und sonstige Sonderverpackung. Alle Einzelpreise ver-
stehen sich in der Regel netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer. Diese wird
den Rechnungsbeträgen zum jeweils geltenden Satz zugerechnet.
2. Die am Lieferungstag jeweils gültigen Preise und Lieferungsbedingun-
gen sind für die Ausführung des Auftrags maßgebend, sofern nicht aus-
drücklich Festpreise schriftlich für einen bestimmten Zeitraum oder
für ein bestimmtes Objekt vereinbart sind.
3. Sind Festpreise vereinbart und tritt zwischen unserer Auftragsbestä-
tigung und dem Tag der Lieferung eine Änderung der Preisgrundlagen
ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend an-
zupassen. Lehnt der Besteller innerhalb von zehn Tagen nach Empfang
der Mitteilung über die Anpassung die Preisänderung ab, so sind wir
berechtigt, innerhalb von weiteren zehn Tagen nach Eingang der Ab-
lehnungserklärung das Vertragsverhältnis ganz oder insoweit zu kündi-
gen, als wir die Liefergegenstände nocht nicht produziert haben.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb vier Wochen ab Rechnungsdatum netto
ohne Abzug in bar zu bezahlen.
Bei Barzahlung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum gewähren
wir auf den Netto-Fakturenbetrag 2% Skonto.
Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 2% über den Diskont-
satz der Landeszentralbank von Baden-Württemberg berechnet. Außerdem
bleiben alle aus dem Verzug entstehenden Ansprüche vorbehalten.
Für Bezahlungen vor Rechnungsdatum wird ein Vorkasse-Skonto von 4% ge-
währt, sofern auf dem Konto des Bestellers keine fälligen Rechnungs-
beträge offenstehen.
5. Für Bezahlung durch Wechsel ist eine vorherige Vereinbarung erforder-
lich. Akzepte werden nur mit einer Laufzeit von längstens drei Mona-
ten nach Rechnungsdatum entgegengenommen. Die Diskontspesen gehen zu
Lasten des Bestellers. Skonto wird nicht gewährt.
Die Entgegennahme von Schecks, Akzepten und Wechseln erfolgt nur zah-
lungshalber. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Pro-
testerhebung übernehmen wir nicht.
6. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die nach unserer Auf-
fassung die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind,
so werden unsere Forderungen sofort fällig. Wir behalten uns vor, die
Herstellung oder den Versand der Ware von einer Vorauszahlung des Ent-
gelts oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
7. Dem Besteller steht weder ein Leistungsverweigerungsrecht noch ein
Zurückbehaltungsrecht oder eine Befugnis zur Aufrechnung zu mit von
uns nicht ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen.
IV. Lieferung
1. Sofern keine fixen Liefertermine ausdrücklich vereinbart wurden,
sind Angaben über Lieferzeiten stets unverbindlich. Wir sind jedoch
bemüht, Lieferfristen einzuhalten.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Klärung sämtlicher Einzelheiten für die Ausführung
des Auftrags sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer-
gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mit-
geteilt ist.
4. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die
eine reibungslose Abwicklung des Auftrags infrage stellen können, ins-
besondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, Verkehrs-
und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel,
berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder
die Lieferung hinauszuschieben, ohne daß dem Besteller hieraus Er-
satzansprüche erwachsen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei un-
seren Lieferanten eintreten, sowie ebenfalls dann, wenn die genannten
Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug be-
finden.
5. Macht der Besteller Rechte aus einem von uns verschuldeten Verzug oder
einer verschuldeten Unmöglichkeit geltend, so kann er nur dann Ersatz
des ihm unmittelbar entstandenen Schadens fordern, wenn wir vorsätz-
lich oder grob fahrlässig eine Vertragspflicht verletzt haben. Die
Entschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2% im gan-
zen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsge-
mäß genutzt werden kann.
6. Ist eine Bestellung auf Abruf erteilt worden, so steht uns nach unse-
rer Wahl der Rücktritt oder ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn
der Abruf nicht innerhalb einer von uns festgesetzten angemessenen
Frist erfolgt. Dies gilt entsprechend, wenn die Versandanschrift fehlt
und/oder die Spezifikation nicht ausreichend ist.
7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, wo werden ihm -
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandanschrift - die durch
die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk minde-
stens jedoch 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Wir sind befugt, nacht fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten an-
gemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen
und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
8. Teillieferungen sind zulässig.
9. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspfli-
chten des Bestellers voraus.
V. Versand und Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Lager für Rechnung
und auf Gefahr des Bestellers. Wir behalten uns die Auswahl der Ver-
sandart vor und übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Ver-
sand.
2. Für Sendungen innerhalb der Bunderrepublik Deutschland mit über
3000 kg Bruttogewicht vergüten wir den anteiligen 5-to-Frachtsatz in
bezug auf das tatsächliche Gewicht gem. dem allgemein gültigen Kraft-
wagengütertarif, für entsprechende Sendungen mit über 5000 kg Brutto-
gewicht übernehmen wir die effektiven Frachtkosten.
3. Sofern der Besteller keine besonderen Anweisungen erteilt, wird die
Ware nach unserem Ermessen verpackt. Einwegverpackungen werden nicht
zurückgenommen. Für Schäden wegen mangelhafter Verpackungen haften
wir nicht.
4. Die Kosten für vom Besteller gewünschte Sonderverpackungen oder die
Verpackung von Stückgut im Einzelversand werden dem Besteller geson-
dert berechnet.
5. Die Gefahr geht vom Tage der Absendung der Anzeige über die Versand-
bereitschaft, spätestens jedoch mit dem Beginn der Verladearbeiten
zur Versendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistun-
gen z.B. die Versendungskosten übernommen worden sind.
VI. Beanstandungen und Mängelrügen
1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich spätestens
zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Andere
Mängel, die bei der Lieferung nicht erkennbar waren, müssen unverzüg-
lich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewähr-
leistungsfrist gem. Anschn. VII angezeigt werden. Jede Anzeige muß
Art und Amfang der Mängel deutlich beschreiben.
2. Schäden, die dem Besteller oder seinem Abnehmer durch die Verwendung
der von uns gelieferten Erzeugnisse entstehen, müssen uns gegenüber
sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis
vom Schadenseintritt schriftlich unter Angabe aller erheblichen Um-
stände angezeigt werden.
3. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige von Beanstandungen, Mängelrügen und
Schadensfällen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
VII. Gewährleistung und Haftung
1. Für die von uns gelieferten Waren leisten wir Gewähr für einwand-
freies Material, fachgerechte Konstruktion und Herstellung, sowie
dafür, daß wir die zum Herstellungszeitpunkt gültigen einschlägigen
DIN-Normen, Bau- und Prüfgrundsätze, amtlichen Prüfzeugnisse und
Prüfbescheide eingehalten haben, sofern wir dies zugesichert haben.
Herstellungsbedingte Abweichungen im Rahmen der handelsüblichen To-
leranzen, insbesondere in bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit,
Farbabweichungen, Maßdifferenzen u.ä. sind zulässig, soweit sie die
Gebrauchsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beein-
trächtigen. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt
insoweit nicht unserer Gewährleistung.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre ab Einbau, sofern der
Installateur über die Bestimmungen der Teils B der VOB hinaus sei-
nem Auftraggeber gegenüber nach Gesetz oder Vertrag eine mindestens
ebensolange Gewähr zu leisten hat. In allen übrigen Fällen beträgt
die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Einbau. Gewährleistungsan-
sprüche verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Soweit wir nach den vorstehenden Absätzen 1. und 2. Gewähr leisten,
werden wir die mangelhaften Teile unentgeltlich nach unserer Wahl
entweder neu liefern oder selbst durch Dritte instandsetzen. Von den
durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittel-
baren Auslagen tragen wir - insoweit, als sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstücks einschließlich
des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues.
4. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungs-
frist drei Monate, jedoch mindestens bis zum Ablauf der Gewährlei-
stungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.
5. Werden durch einen von uns verschuldeten Mangel eines sanitär-kera-
mischen Produktes Folgeschäden an Personen oder Sachen während der
Gewährleistungsfrist unmittelbar verursacht, so sind wir hierüber
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach deren
Entdeckung schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts zu infor-
mieren. Der Besteller und der einbauende Installateur sind ununab-
hängig davon zur Durchführung aller Maßnahmen zur Schadensminderung
verpflichtet.
Ist in einem solchen Fall unsere Haftung begründet, so ist der Be-
steller verpflichtet, uns zur Vornahme aller nach unserem billigen
Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu verschaffen; sonst sind wir
von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefähr-
dung von Rechtsgütern, über die wir sofort zu verständigen sind, oder
wenn wir mit der Beseitigung der Mangelfolgen trotz angemessener
Fristsetzung in Verzug kommen, hat der Besteller das Recht den Man-
gel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz
der notwendigen Kosten zu verlangen. Die von uns zu vertretenden un-
mittelbaren Folgeschäden einschließlich der Kosten für die Wieder-
herstellung des ursprünglichen Gebäudezustands übernehmen wir je
Schadensereignis bis zu einer Höchstsumme von 300.000,-DM für Sach
schäden und 1.000.000,-DM für Personenschäden.
6. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir eine angemes-
sene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich
eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferungsbedin-
gungen schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht
des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der
Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
7. Ausgeschlossen sind - soweit gesetzlich zulässig - alle anderen wei-
tergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kün-
digung oder Minderung sowie auf Ersatz von anderen als in diesen
Verkaufsbedingungen geregelten Schäden irgendwelcher Art. Wir haften
auch nicht, soweit der Installateur gegenüber seinem Auftraggeber
werk- oder kaufvertragliche Verpflichtungen übernommen hat, die über
den gesetzlichen oder durch die VOB Teil B geregelten Umfang hinaus-
gehen.
Für ein etwaiges Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nur
im Umfang dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
vor bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, die
wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller haben, erfüllt sind.
Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.
henden Waren zu verlangen, wenn uns die Erfüllung unserer Forderung durch
den Besteller gefährdet erscheint, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet: ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Unter denselben Voraussetzungen können wir die Ermächtigung zur Weiterveräusserung oder zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen widerrufen.
3. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, die
zurückgenommenen Liefergegenstände
In allen Fällen sind wir ausserdem berechtigt, unsere Rücknahmekosten in tatsächlicher Höhe, jedoch mindestens in Höhe von 10 % des gutzuschreibenden Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Wir sind auch berechtigt, eine die Pauschale von 20 % übersteigende Wertminderung durch einen Sachverständigen übermitteln zu lassen und in Abzug zu bringen.
Eigentums- oder abgetretenen Forderungsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich unter Angabe der zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Details Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Beeinträchtigung insbesondere durch Globalabtretung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und unserer daraus resultierenden Ansprüche sind dem Besteller untersagt.
Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Vorbehaltsware gemäss § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung durch den Besteller oder seinen Abnehmer erfolgt für uns, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen; die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung.
Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren ( $$ 947, 948 BGB ) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Ware. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Nebenrechte gegen Dritte an uns ab, die sich aus Verträgen, Verfügungen oder sonstigen Rechtshandlungen, insbesondere aus der Weiterveräusserung mit Bezug auf die Vorbehaltsware ergeben, und zwar einschliesslich seiner Handelsspanne. Wir die Vorbehaltsware zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen zu einem Gesamtpreis weiterveräussert, so wird mit Vorrang vor der übrigen Forderung nur der Teilbetrag an uns abgetreten, der dem Rechnungswert der von uns gelieferten Ware entspricht. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent.
Die Höhe der von der Abtretung erfassten Kaufpreisforderung entspricht den Rechnungsbeträgen aller unserer noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen an den Besteller zuzüglich 20 %, die nach Eingang des Schuldsaldos mit den Zinsen und Kosten verrechnet werden; der nicht verbrauchte Mehrbetrag ist von uns zu vergüten.
Die Vorausabtretung gilt entsprechend für unter Eigentumsvorbehalt von uns gelieferte Gegenstände, die vom Besteller oder seinem Abnehmer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt werden.
Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die bezeichneten Forderungen und Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte auf uns übergehen; zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht befugt.
trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Bei Anmeldung eines Konkurses oder eines Vergleichsverfahrens, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO sowie beim Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten oder einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers erlischt dessen Befugnis zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen, ohne dass es hierfür einer besonderen Erklärung durch uns bedarf.
10.Unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn alle oben unter Ziffer 1 angeführten
Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf
den Besteller über und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
11.Übersteigt der Zeitwert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere
Forderungen gegen den Besteller insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf
Verlangen des Bestellers in Höhe des übersteigenden Betrages zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und sonstige Vereinbarungen
anderen Ort vorgenommen werden.
Streitigkeiten ist ausschliesslicher Gerichtsstand am Sitz unserer Gesellschaft, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt bei Geschäftsverbindungen mit Nichtkaufleuten, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, der Anspruch im Wege des Mahnverfahrens anhängig gemacht wird oder der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsverbindungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.