ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
(AVLB)
Purmo DiaNorm Wärme AG, Postfach 1325, 38688 Vienenburg
Stand
01.07.2001
Übersicht
1. Allgemeines
2.
Lieferbedingungen
3. Zahlungsbedingungen
4. Eigentumsvorbehalt
5.
Mängelrügen und Gewährleistung
6. Verkaufsbedingungen
7. Recht auf
Rücktritt
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9. Schlußbestimmungen
1. Allgemeines
1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen
gelten ausschließlich.
1.2 Alle unsere Lieferungen und
Leistungen erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden AVLB. Sie sind
Bestandteil all unserer
schriftlichen Bestätigungen sowie Lieferungs- und
Leistungsverträge.
Abweichungen haben nur dann Gültigkeit, wenn dieselben
schriftlich
von uns bestätigt werden.
1.3 Einkaufs-, Liefer- oder
sonstigen Bedingungen des Bestellers
wird durch unsere AVLB ausdrücklich
widersprochen.
1.4 Alle mündlichen Vereinbarungen, Beratungen, Erklärungen,
Zusicherungen jeglicher Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch insoweit,
als
derartige Erklärungen, Beratungen, Zusicherungen und dergleichen
von unseren
Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen abgegeben werden.
1.5 Mit der
Erteilung des Auftrages, spätestens mit und durch die
Entgegennahme der
Waren erkennt der Käufer unsere AVLB an.
1.6 Diese Bedingungen gelten auch
für zukünftige Lieferungen aufgrund
schriftlicher oder fernmündlicher
Bestellungen, sofern davon ausgegangen
werden kann, daß der Käufer die AVLB
aus vorhergegangenen Kaufabschlüssen
kennen mußte oder er bei
Vertragsabschluß nochmals ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde.
1.7 Wir
sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im
Zusammenhang
mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese
vom Käufer
selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutz-
gesetzes zu
verarbeiten.
2. Lieferbedingungen
2.1 Die Preise aller
Listen und Angebote gelten freibleibend und
unverbindlich, sofern nicht eine
bestimmte Geltungsdauer schriftlich
vereinbart ist. Sie verstehen sich in
Euro ab Werk ohne Verpackung, Fracht
und Montage, jedoch zuzüglich
Mehrwertsteuer. Ab einem Auftragsnettowert
von EURO 1500,- liefern wir frei
Empfangsstation bzw. bei Export frei
deutsche Grenze.
Mit der Übergabe
der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem
Verlassen ab Werk oder Lager, geht die Gefahr auf den
Käufer über. Wird
Lieferung franko Lager des Bestellers oder einer
Baustelle vereinbart, so
gehört das Abladen der Ware nicht zu unseren
Leistungen. Bei Versand durch
die Bundesbahn bzw. einen Spediteur, ist
in einem Schadensfalle der
Entschädigungsantrag grundsätzlich vom
Empfänger der Sendung selbst bei der
Bundesbahn oder dem Spediteur
zu stellen. Es hat dies auf die Fälligkeit
unserer Rechnungen keinen
Einfluß und berechtigt in keinem Falle zur
Absetzung etwaiger
Kosten an unserer Rechnung.
2.2 Evtl. notwendige
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet
und nicht zurückgenommen.
2.3 Teillieferungen unsererseits sind zulässig.
2.4 Erst mit Zugang
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung werden
Bestellungen, Aufträge,
Abreden, Zusicherungen sowie alle
rechtsgeschäftlichen Erklärungen
unsererseits verbindlich. Die
Auftragsbestätigung ist allein für Umfang und
Ausführung der Bestellung
maßgebend und gilt auch bei Abweichungen der
Bestellung, sofern nicht
innerhalb einer Woche reklamiert wird und diese
Reklamation von uns
anerkannt wird.
Jede nachträgliche, durch den
Besteller veranlaßte Änderung des Auftrages
wird besonders berechnet.
2.5 Unsere Lieferungspflicht setzt die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus.
Sollten begründete Zweifel in dieser Beziehung auftreten, so sind wir
berechtigt, Sicherheitsleistungen zu bedingen oder von unseren
Lieferungsverpflichtungen zurückzutreten, ohne daß dem Käufer ein Recht
auf Schadenersatz zusteht. Auch wird der Kaufpreis für die bereits
gelieferten Waren sofort fällig.
2.6 Betriebsstörungen, Kriegszustand,
Arbeiterausstände oder Ereignisse
höherer Gewalt bei uns und unseren
Rohstoffen bzw. Zulieferanten
berechtigen uns, die Lieferung um die
betreffende Zeitdauer
hinauszuschieben bzw. entbinden uns von etwa
eingegangenen Lieferzeiten
und berechtigen uns zum Rücktritt von
angenommenen Aufträgen und
Abschlüssen oder zur Berechnung der Tagespreise
am Versandtag.
Schadenersatzansprüche können hieraus nicht erhoben werden.
2.7 Alle Liefertermine und Fristen sind stets unverbindlich, sofern
sie
nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesagt werden. Die
Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus: den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und die Einhaltung
der
vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich
unvorhersehbarer Zwischenfälle, gleichwohl ob sie bei uns oder unseren
Unterlieferanten eintreten, wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streik, Aussperrung, Ausschußwerden eines wichtigen
Arbeitsstückes, unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung
wesentlicher Lieferteile, Betriebsstörungen, bei der Beförderung und
verspäteter Anlieferung wichtiger Rohstoffe, soweit sie nachweislich die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblich
beeinflussen. Sollten unvorhergesehene Verhältnisse die Lieferung
verzögern oder unmöglich machen, sind Schadenersatzansprüche des
Bestellers ausgeschlossen. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe wird
nur
dann fällig, wenn die Verzögerung durch unser Verschulden entstanden
ist.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
2.8 Erfolgt für auf Abruf bestellte
Ware innerhalb von sechs Monaten kein
Abruf, sind wir nach Setzung einer
Nachfrist zu Schadenersatzansprüchen berechtigt.
2.9 Abweichungen der in den
Listen angegebenen Zeichnungen, Abbildungen,
Maße und Gewichte sowie
zugesicherte Eigenschaften sind unter
Berücksichtigung der handelsüblichen
Toleranzen sowie nach DIN
oder der geltenden Übung zulässig. Sie gelten als
unverbindlich, sofern
sie nicht schriftlich ausdrücklich bestätigt
werden.
2.10 Materialpreis- und Lohnerhöhungen, die bei der Preisstellung
noch
nicht berücksichtigt wurden, aber die Lieferung mittelbar oder
unmittelbar
verteuern, gehen zu Lasten des Käufers. Erfolgen solche
Erhöhungen
mit rückwirkender Kraft, bleiben Nachberechnungen auch für
bereits
ausgeführte Lieferungen vorbehalten.
3.
Zahlungsbedingungen
3.1 Für sämtliche Lieferungen unserer Waren und
Erzeugnisse mit Ausnahme
von Maschinen und maschinellen Anlagen und
Auslandslieferungen gelten
nachfolgende Zahlungsbedingungen:
3.2 Zahlbar
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto,
innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse.
Wird die Ware aus irgendeinem
Grunde vorerst auf Lager genommen, gilt
der Tag der Fertigstellung als
Versandtag bzw. Rechnungsdatumstag.
3.3 Bei Zielüberschreitungen werden ohne
Inverzugsetzung die banküblichen
Zinsen berechnet.
3.4 Die Annahme von
Wechseln und Schecks erfolgt stets zahlungshalber
und nicht an Zahlungs
statt und gilt erst mit Einlösung als Zahlung.
Die Annahme von Wechseln
bedarf der besonderen Vereinbarung.
Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten
des Kunden.
3.5 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder sonstige
Umstände,
welche nach unserem freien Ermessen Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des
Käufers zulassen, haben die sofortige Fälligkeit aller
unserer
Forderungen zur Folge.
3.6 Lieferungen an nicht bekannte
Besteller bzw. an Besteller,
mit denen wir nicht in ständiger
Geschäftsbeziehung stehen, führen
wir nur per Nachnahme, Vorauskasse oder
gegen Bankbürgschaft aus.
3.7 Bei Zahlungseinstellung, gerichtlichem und
außergerichtlichem
Vergleichsverfahren, Zwangsvergleich oder Konkurs fällt
der gewährte
Rabatt zur Hälfte weg.
3.8 Zahlungen an für uns handelnde
Personen sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen unserer
ausdrücklichen
schriftlichen Einwilligung.
3.9 Der Besteller kann nur
mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig
ausgestellt sind.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Der Verkäufer
behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis
sämtliche Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der
künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen
Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne
oder
sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
4.2 Der
Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem
Verkäufer hiermit schon jetzt
alle Forderungen abtritt, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen.
Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach
Verarbeitung
oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im
Eigentum des
Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die
aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den
Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/
Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
veräußert,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten und
Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Zur Einziehung
diese Forderungen ist der Käufer
auch nach Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis des Verkäufers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt; jedoch
verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht
einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß
der Käufer
ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4.3 Eine
etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Käufer für den
Verkäufer vor, ohne daß für Letzteren daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung der Vorbehaltsware mit
anderen, nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei
entstehende Miteigentums-
anteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware
zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer
das
Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
4.4 Wird im Zusammenhang mit
der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige Haftung
des Verkäufers begründet, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt sowie die
diesem zugrunde liegende Forderung
aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Käufer
als Bezogener.
4.5 Ist der Käufer nicht in
der Lage, den Liefergegenstand in
ordnungsgemäßem Zustand frachtfrei
zurückzugeben, so haftet er für alle
diesbezüglichen Frachtkosten und
Schäden.
4.6 Vorverkaufsrecht
Der Besteller räumt uns bis zur Höhe unserer
Forderung das Verkaufsrecht
an seinen Warenbeständen ein, für den Fall der
Liquidation, des
Vergleichsverfahrens oder einer sonstigen Insolvenz.
4.7
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen
des Käufers
insoweit zur Freigabe verpflichtet.
5. Mängelrügen und Gewährleistung
5.1 Mängelrügen, gleichviel welcher Art, finden nur dann
Berücksichtigung,
wenn sie bei offenkundigen Mängeln innerhalb von 8 Tagen
nach Empfang der
Waren schriftlich zu unserer Kenntnis gebracht werden. Der
Beweis für den
Zugang der Mängelrüge obliegt dem Vertragspartner.
Mängelrügen bewirken
keine Änderung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen.
5.2 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor,
liefern wir
unentgeltlich Ersatz in einwandfreier Ware für die
unverarbeitete
mangelhafte Ware, die wir zurücknehmen. Dies gilt nicht für
gelieferte
Maschinen und Werkzeuge. Sind wir zur Ersatzlieferung nicht
bereit oder
nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessen
gesetzte
Fristen hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ist
der Kunde
berechtigt, Wandelung oder Minderung zu verlangen.
5.3
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Vertragsstrafen,
Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit die Schadenursache nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vorstandes oder leitender
Angestellter beruht. Wird der Schaden leicht fahrlässig verursacht, gilt
die Haftungseinschränkung nicht, wenn wesentliche Vertragspflichten
verletzt wurden. Für schuldhaftes Verhalten von Erfüllungsgehilfen wird
nur gehaftet, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben.
Die Haftung ist in der Höhe auf den voraussehbaren Schaden begrenzt, der
Ersatz eines Mangelfolgeschadens ist ausgeschlossen.
5.4 Für die Güte der
von uns gelieferten Waren und Erzeugnisse sowie
Maschinen und Werkzeuge
gelten die Garantiebestimmungen bzw. Mangelhaftungen,
wie sie von den für
unser Lieferwerk maßgebenden Fachverbänden und
-vereinen festgelegt
werden.
5.5 Bei Fremderzeugnissen (Handelswaren) beschränkt sich unsere
Haftung
auf die Abtretung der uns gegen deren Lieferer zustehenden
Ansprüche,
sofern offenkundige Mängel von uns nicht hätten erkannt werden
müssen.
5.6 Von einer Beanstandung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung,
Beschädigung durch Gewalt, durch unsachgemäße Behandlung und
Verwendung,
übermäßige Beanspruchung oder durch elementare Einflüsse.
5.7 Durch
eigenmächtig selbst vorgenommene oder bei Dritten veranlaßte
Eingriffe an
der Ware erlischt das Recht der Mängelrüge.
6. Verkaufsbedingungen
6.1 Die Abtretung von Ansprüchen, welche aus einem Geschäftsabschluß
gegen uns erworben werden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
6.2
Änderungen von Preisen, Rabatten oder Zuschlägen sind uns auch ohne
besondere Benachrichtigung jederzeit vorbehalten.
7. Recht auf
Rücktritt
7.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse (Ziffer 2),
sofern sie
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung
erheblich
verändern oder auf unseren Betrieb einwirken, und für den Fall
nachträglich
sich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der
Ausführung, steht
uns das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als
wir zur
Erfüllung nicht in der Lage sind. Schadenersatzansprüche des
Bestellers
wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
8.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung ist Vienenburg.
8.2 Gerichtsstand für Scheck- oder Wechselprozesse
sowie für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis etwa ergebender
Streitigkeiten ist für beide
Teile ausschließlich Goslar, sofern der
Vertragspartner Vollkaufmann ist
und nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten
Gewerbetreibenden gehört oder
eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist (Kaufleute im Sinne
des § 24 AGB-Gesetz).
9.
Schlußbestimmungen
9.1 Für uns gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland
als vereinbart, auch ausländischen Käufern
gegenüber.
9.2 Sollten einzelne Punkte oder Positionen unserer AVLB ganz
oder
teilweise unwirksam sein, so behalten die übrigen Bedingungen
Gültigkeit.
Für den Fall, daß aufgrund gesetzlicher Bestimmungen,
insbesondere des
Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
(AGB-Gesetz), Bedingungsteile unwirksam sind, wird
vereinbart, daß
insoweit betroffene unwirksame Bedingungsteile durch die
gesetzlich
zulässige Regelung ersetzt werden. Dies gilt insbesondere für
Verträge
mit Nichtkaufleuten.